Gemstone Laboratories Fake aus Jaipur, Indien

Synthetischer Quarz alias Aquamarin

Synthetischer Quarz alias Aquamarin

Ein Aquamarin mit Zertifikat zum Tiefstpreis? Davon träumen Edelsteinhändler und Endkunden, aber leider bleibt es ein Traum.

Wieder einmal hat ein "gemmologisches Labor" in Indien (oder ein Händler, der einfach Eines erfindet) ein schönes Kärtchen entworfen auf dem bestätigt ist, was der Kunde wünscht. Doch leider passen Stein und attestierte Identität nicht zusammen.

Im vorliegenden Fall wurde ein Stein mit 28,599 ct Gewicht ins EPI-Labor geschickt, mit der Bitte um Überprüfung. Das Gewicht des Steines stimmte mit den Angaben im beiliegenden "Gemstone Identification Report" überein, die Abmessungen des Steines (17,47 x 15,30 x 13,00 mm) jedoch nicht. Auch die angegebene Lichbrechung (Refractive Index) von 1,570 wich stark vom tatsächlich gemessenen Wert (1,546 - 1,555) ab. Die gemessene Lichtbrechung passt auf Quarz, nicht jedoch auf Aquamarin (Varietät von Beryll). Dieser Befund wurde mittels Raman-Laseranalyse bestätigt. Mikroskopisch waren typische Einschlüsse sichtbar, wie sie in synthetischem Quarz zu finden sind. Dies führte zu der finalen Diagnose »synthetischer Quarz«.

Resultat: Ein Fake-Stein mit einem Fake-Zertifikat - schon wieder!

 


 

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Fake Zertifikate von AGL (Authentic Gem Laboratory), India

AGL Fake Report mit Stein

Fake-Zertifikat von AGL, Dehli, Indien

Erneut müssen wir von einem Aussteller von falschen Zertifikaten aus Indien warnen. Diesmal ist es die Fa. AGL (Authentic Gem Laboratory) in Dehli.

Gekauft wurde ein rotbrauner, ungeschliffener Stein, der auf einem beigefügten "Gems Testing Report" als "Natural Painite" ausgewiesen wird. Eine Überprüfung im EPI-Labor ergab, dass es sich bei dem 24,75 ct schweren Rohstück um die Granatvarietät Rhodolith handelt.

Als mittlerweile schnellster und akuratester Weg, die Identität eines Minerals oder Schmucksteins zu bestimmen, hat sich die Raman-Laseranalyse im EPI-Labor längst etabliert. Auch in diesem Fall eines ungeschliffenen  Rohstücks erwies sich diese Methode als äußerst effektiv. Die an der untersuchten Probe ermittelte Kurve des Raman Spektrums ergab keinerlei Übereinstimmungen mit dem Referenzspektrum von Painit. Eine sehr gute Übereinstimmung gab es jedoch mit dem Spektrum von Rhodolith Granat. Auch die an dem Rohstück ermittelte Dichte von 4,12 harmoniert gut mit diesem Ergebnis.

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Fake Zertifikate von Indra Gemological Lab (IGL), Indien

Name und Design der scheckkartengroßen Zertifikate ändern sich des Öfteren, nicht jedoch die mutmaßlich betrügerische Absicht.

 

Seit unserer Veröffentlichung Fake Steine mit Fake Zertifikaten im Jahr 2021 ist die Menge an Steinen mit gefälschten Zertifikaten sprunghaft angestiegen. Zur Zeit scheint es ein massenhaftes Angebot von solchen Steinen aus Indien zu geben. Diese Steine (incl. Fake-Zertifikaten), werden vor allem auf Ebay, Etsi und anderen Online-Plattformen verkauft.

Kürzlich wurden uns erneut mehrere Steine mit "Zertifikaten" von einem "Indra Gemmological Lab (IGL)" aus Indien vorgelegt, die sich bei genauer Untersuchung als Imitationen herausstellten. Darunter: grünes Glas alias "Smaragd" und synthetischer Saphir alias "Natural Sapphire".

Wir erneuern deshalb unsere Warnung vor Angeboten mit Fake-Zertifikaten aus Indien.

 


 

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Fake Steine mit AGI Labs Fake-Zertifikaten

 

Zunächst schien es sich um Einzelfälle zu handeln: Bereits 2017 tauchten erste Steine im EPI-Labor auf, mit Zertifikaten von AGI Labs (India) im Scheckkartenformat. Die Angaben darauf waren grob falsch und passten überhaupt nicht zu den Steinen, die uns zusammen mit den Zertifikaten zur Begutachtung vorgelegt wurden. Eine Verwechslung? Eine Fälschung? - Wir konnten es uns nicht erklären.

Wie kann ich mich vor Fälschungen schützen?

Erkennen Sie die Imitationen an diesem Messestand voller JADE?

 

Vor dem Kauf eines Edelsteins

Rechtzeitiges Informieren vor dem Kauf eines Edelsteins verhindert Irreführungen und Missverständnisse. Besonders wichtig sind Informationen über die verschiedenen Namen eines Steins, über sein Aussehen, sowie über die möglichen Fälschungs- und Verwechslungsgefahren.

Hier kann Ihnen das Buch Geschönte Steine eine ideale Hilfe sein, weil es in einfacher und kompetenter Sprache über die häufigsten Imitationen und künstlichen Veränderungen an Edel- und Schmucksteinen aufklärt.

Handelsbeschränkungen bei Edelkorallen - Statusbericht 2016

Korallen sind nach wie vor in großen Mengen auf dem Markt

Foto: K. Sieber, www.makrogalerie.de

 

Edelkorallen werden nachweislich seit über 5000 Jahren gesammelt. Pro Jahr werden international Millionen von Stücke und Tausende von Kilogramm als Schmuck gehandelt.

Baby-Bernsteinketten müssen DIN-Norm erfüllen

Bernstein

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Das Gewerbeaufsichtsamt München, das für die Marktüberwachung nach dem GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) zuständig ist, hat darüber informiert, dass zwischenzeitlich explizite Anforderungen für das Inverkehrbringen von so genannten Baby-Bernsteinketten festgelegt wurden. Unabhängig davon, ob die Baby-Bernsteinketten vom Hersteller als Verbraucherprodukt oder als Spielzeug eingestuft wird, ist die DIN EN 71-1:2005 + A9:2009 (siehe § 4 Absatz 2 Nr.4 GPSG) anzuwenden, da die Ketten speziell für Kinder unter 3 Jahren (zahnende Kinder) vorgesehen sind.

Wo "Alabaster" draufsteht, muss auch "Alabaster" drin sein

Alabaster

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In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses aus dem Ruhrgebiet für Lampen aus Glas mit der Bezeichnung "Alabasterglas" wettbewerbswidrig ist, da die angebotenen Lampen tatsächlich nicht aus Alabaster waren. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit in zweiter Instanz einer Klage eines Händlers aus Berlin, der insbesondere Gegenstände aus Alabaster vertreibt, stattgegeben: Das Möbelhaus hat die beanstandete Werbemaßnahme zukünftig zu unterlassen; zudem ist es verpflichtet, dem Kläger den - noch nicht bezifferten - Schaden, der ihm durch die Werbemaßnahme entstanden ist, zu ersetzen.

Werbung mit dem Begriff "Heilstein" ist irreführend

 

"Hilft bei Bluthochdruck, lindert Kopfschmerzen und fördert den Kreislauf". Mit diesen Worten warb eine Händlerin für die von ihr im Internet angebotenen "Heilsteine". Hiergegen klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., die die Auffassung vertrat, dass es irreführend sei, bestimmten Steinen heilende Wirkung beizumessen, ohne auf einen bislang fehlenden wissenschaftlichen Nachweis bestimmter Heilwirkungen hinzuweisen. Der Rechtsstreit wurde vom Hamburger LG in einem Urteil vom 21.08.2008 (Az. 327 O 204/08) zugunsten der Klägerin entschieden.

Durch eine teilweise Klagerücknahme seitens der Klägerin wurde das zunächst angestrebte allgemeine Verbot der Verwendung des Begriffs "Heilsteine" auf die konkrete Verwendung des Begriffs im Kontext mit der Werbung für krankheitsbezogene Wirkungen der angebotenen Steine beschränkt.

Die Strahlenschutzverordnung 2001

Die Strahlenschutzverordnung, die seit dem 1. August 2001 in Kraft ist, regelt den Umgang mit radioaktivem Material, legt Grenzwerte fest für eine zumutbare Strahlenbelastung und regelt die Freigabe von kontaminiertem Material.

Einleitung

Um die Strahlenbelastung, die z.B. von radioaktiven Mineralien und Edelsteinen ausgeht, abschätzen zu können, müssen zwei Faktoren beachtet werden.

Zum Einen die Strahlendosis, die von einem Stein ausgesandt wird. Ihr Zugrunde liegt die spezifische Aktivität eines Steines. Sie bezeichnet das Verhältnis der Zerfallsrate eines radioaktiven Teilchens zur Masse des Materials, in dem es verteilt ist. Ihre Einheit ist Bequerell pro Gramm (Bq/g).