Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Institut für Edelstein Prüfung, EPI

 

§1 Geltungsbereich

Die Rechtsbeziehungen der Fa. EPI zu ihrem Auftraggeber (AG) bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von EPI schriftlich anerkannt werden.


§2 Auftrag

Gegenstand des Auftrages sind Laborleistungen und gutachterliche Tätigkeiten.Mündliche, fernmündliche und durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden im Rahmen der Vertragsverhandlungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von EPI.

§3 Durchführung des Auftrages

Der Auftrag wird durch EPI unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Analysenergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die vom AG überlassenen Proben und nicht automatisch auf das gesamte Warensortiment, aus der die Probe vom AG gezogen wurde. Verallgemeinerungen der Analyseaussagen sind daher unzulässig. Die AN ist berechtigt, zur sachgerechten Bearbeitung des Auftrages die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, ohne dass es hiefür der besonderen Zustimmung des AG bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.

§4 Pflichten des Auftraggebers

Der AG darf keine Weisungen erteilen, die das Ergebnis eines Gutachtens verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass EPI ale für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

§5 Schweigepflicht

Allen Mitarbeitern von EPI ist es untersagt, die Expertisen selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihnen im Rahmen ihrer gutachterlichen Tätigkeit anvertraut wurden, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. EPI ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der bei der Gutachtenserstellung erlangten Erkenntnisse befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der AG sie ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbinden. Im übrigen ist EPI und seine Mitarbeiter nur nach Absprache mit dem AG befugt, Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen im Rahmen von gutachterlichen Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, Ergebnisse zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen.

§6 Urheberschutz

Eine Weitergabe des Gutachtens an Dritte oder eine andere Art der Verwendung oder Textänderungen ist dem AG nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von EPI gestattet. Beabsichtigt der AG in seiner Produkt- oder Firmenwerbung auf die Tatsache der Begutachtung einzelner Produkte oder Produktgruppen durch EPI, entweder durch auszugsweise Zitate aus vorliegendem Gutachten oder durch Namensnennung von EPI alleine hinzuweisen, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung von EPI. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, so ist auch eine auszugsweise Verwendung von Ergebnissen des Gutachten, sowohl in der Produktwerbung als auch in der Firmenwerbung ausgeschlossen.

§7 Vergütung

EPI hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung regelt sich, sofern nicht eine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen ist, nach der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Sämtliche Preis verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert über 1000,00 DM ist EPI berechtigt, eine angemessenen Vorschuss zu verlangen.

§8 Zahlung – Zahlungsverzug

Die vereinbarte Vergütung wird 14 Tage nach Zugang der Rechung beim AG fällig. Zahlungsanweisung, Schecks und Wechsels werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechung aller Einziehungs- und Diskontspesen, sowie nur zahlungshalber angenommen.

Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist EPI berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks. Gegenansprüche EPI's kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel hierüber vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§9 Fristüberschreitung

EPI übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins beim Abschluss einer Untersuchung. Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung eines Zertifikates oder eines Gutachtens beginnt diese mit Vertragsabschluß. Bei Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins kann der AG nur im Fall des Leistungsverzugs oder der von EPI zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Der AG kann neben Lieferung, Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn er EPI Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.

§10 Kündigung

EPI und AG können den Vertrag zu jeder Zeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Kündigung des Vertrages ausgeschlossen. Wird der Vertrag aus einem wichtigen Grunde gekündigt, den EPI zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als dies für den AG objektiv verwertbar ist.

§11 Gewährleistung

Der AG kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung eines mangelhaften Gutachtens verlangen. Herzu bedarf es einer Nachfristsetzung von angemessener Dauer. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlange. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 8 Tagen durch den AG schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

§12 Haftung

EPI schließt die Haftung für sich und die von ihr mit der Erstellung des Gutachten Beauftragten – gleich aus welchen Rechtsgrund – für alle Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt für alle Arten von Gutachten und Ratschlägen. Ebenso gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gem. §11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in §9 abschließen geregelt. Sämtliche Ansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist der §638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Offenburg. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens, so ist der ausschließliche Gerichtsstand der Hauptsitz von EPI. Hat der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluß seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermittelt, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls der Hauptsitz von EPI.

Die Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.

(Stand 01.01.2018)