Bernstein

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Das Gewerbeaufsichtsamt München, das für die Marktüberwachung nach dem GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) zuständig ist, hat darüber informiert, dass zwischenzeitlich explizite Anforderungen für das Inverkehrbringen von so genannten Baby-Bernsteinketten festgelegt wurden. Unabhängig davon, ob die Baby-Bernsteinketten vom Hersteller als Verbraucherprodukt oder als Spielzeug eingestuft wird, ist die DIN EN 71-1:2005 + A9:2009 (siehe § 4 Absatz 2 Nr.4 GPSG) anzuwenden, da die Ketten speziell für Kinder unter 3 Jahren (zahnende Kinder) vorgesehen sind.

Da insbesondere die Gefährdung des Strangulierens und das Risiko des Verschluckens von Kleinteilen als hoch einzuschätzen sind, wurden folgende Kriterien für das Inverkehrbringen von Baby-Bernsteinketten festgelegt:

    1. Am Verschluss ist eine Sollbruchstelle anzubringen, an der sich die Kette bei einer Kraft von < 25 N öffnet, ohne dass verschluckbare Kleinteile entstehen.
    2. Die offene Kette muss einer Zugkraft von min. 90 N (± 2 N) standhalten, so dass keinerlei verschluckbare Kleinteile entstehen können (Ziffer 8.4.2 DIN EN 71-1:2005).

Die Einhaltung der genannten Maßgaben wird von Beamten der Gewerbeaufsichtsämter überwacht. Bei Nichtbeachtung der dargestellten technischen Anforderungen wird der Vertrieb nichtkonformer Produkte unmittelbar vor Ort per behördlicher Anordnung und ggf. kostenpflichtig untersagt werden.

Fazit:

”Baby“- oder ”Zahn“-Bernsteinketten sollten nur dann unter dieser Bezeichnung angeboten werden, wenn sie den angegebenen DIN-Normen entsprechen. Ansonsten sollten die Kettchen nur als ”Bernsteinkette“ angeboten werden und auch die Beschreibung oder Werbung für solche Kettchen sollte keinerlei Hinweise zur Verwendbarkeit bei Kleinkindern enthalten.

 

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